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Informationen zum Thema Laubeneubau, Anbau, Pavillonerrichtung, überdachte Terrasse etc.:

 

„Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“.

§3 Abs.2 BKleingG

 

Liebe Mitglieder oder Interessierte,

da uns in letzter Zeit vermehrt Anfragen erreichen bezüglich Laubenumbau, Neubau, Anbau etc. möchten wir hier die wichtigsten Informationen zu diesem Thema zusammen stellen:

  • zunächst ist die Kleingartenordnung der Stadt Leipzig maßgeblich
  • weiterhin müssen die Regelungen der SächsBauO sowie des BKleingG eingehalten und beachtet werden
  • jeder Pächter MUSS für jeglichen Anbau eine schriftliche Baugenehmigung beim Vorstand beantragen, bei Errichtung baulicher Anlagen ohne vorherige Genehmigung (schriftlich) durch den Vorstand droht der Rückbau

Vorschriften:

  • Grenzabstand zu angrenzenden Kleingärten von mind. 0,60m, zu benachbarten Grundstücken mind. 3,00m
  • eine übergreifende Bebauung , z.B. zwischen zusammengelegten Gärten, ist unzulässig
  • Größe der Laube MAX 24m² inkl. überdachtem Freisitz
  • Giebelhöhe der Gartenlaube max 3,50m / Traufhöhe max. 2,25m
  • eine Unterkellerung ist unzulässig
  • alle Dachüberstande >60cm werden als überdachter Freisitz gezählt
  • die Laube muss in Ihrer Art "einfach" sein, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein
  • keine einzeln stehende Geräteschuppen oder Toilettenhäuschen - es ist maximal eine Laube von max. 24m² auf dem Pachtland erlaubt, keine weiteren festen Bauten werden geduldet, ein integrierter Toilettenraum darf 4m²nicht übersteigen
  • 2 Jahre nach Erlass der Baugenehmigung muss der Laubenbau abgeschlossen sein
  • nach Fertigstellung erfolgt die Bauabnahme durch den Vereinsvorstand - bei Verstößen und Zuwiderhandlungen kann ein Rückbau der Laube gefordert werden

Gewächshäuser:

  • max. 12m²
  • Gibelhöhe bis max. 2,50m
  • keine zweckentfremdete Nutzung (Müllagerung) - es droht der Rückbau
  • genehmigungspflichtig (Vorstand)

Thema Bestandsschutz

  • es gelten die Bestandsschutzregelungen des BKleingG
  • an Lauben mit Bestandsschutz sind JEGLICHE Baumaßnahmen unzulässig, die über Erhaltungsmaßnahmen hinaus gehen
  • "Baulichkeiten, die vor dem 3.10.1990 errichtet wurden und größer als 24 m² sind genießen einen Bestandsschutz!" ABER: Bestandsgeschützt sind nur Baulichkeiten, deren rechtmäßige Errichtung nachgewiesen werden kann. Diesen Nachweis müssen die aktuell nutzenden Pächter (bei einem Nutzerwechsel die abgebenden Pächter) erbringen.

Pavillons

  • neben einer Laube mit 24m² ist ein fest errichteter Pavillon unzulässig
  • ein Pavillon muss abbaubar sein
  • keine fest verschlossenen Seiten!
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zuletzt aktualisiert:


04.06.2025

 


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